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Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an.

 
Unter Hinweis auf diese rechtliche Regelung hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am 24.11.2015 ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts (AG) Essen aufgehoben.

Messstelle innerhalb geschlossener Ortschaft

Der vom AG Essen verurteilte vermeintliche Verkehrssünder hatte im Mai 2014 die A 52 befahren, die durch das Ruhrgebiet führt, und diese schließlich in Essen verlassen. Dort sah und passierte er das besagte Verkehrsschild. In Höhe eines Fußweges ergab eine Geschwindigkeitskontrollmessung dann, dass der Betroffene 76 km/h schnell fuhr. Nach Auffassung der zuständigen Bußgeldbehörde liegt diese Stelle liegt innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Entscheidung des AGs Essen

So entschied auch das AG Essen. Es verurteilte den Verkehrssünder wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 120 Euro. Dabei verwies es darauf, dass dem Betroffenen ein fahrlässiger Vorstoß vorzuwerfen sei. Er habe nach dem Passieren des Verkehrsschildes „Ende der Autobahn“ die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten müssen, ohne dass es darauf ankomme, ob nach dem Schild „Ende der Autobahn“ noch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Schild oder ein Ortseingangsschild aufgestellt gewesen sei.

Entscheidung des OLGs Hamm

Das aber hielt der Prüfung durch die OLG-Richter nicht stand. Der 5. Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache an das AG zurück. Dieses habe aufgrund der getroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen, dass der Betroffene die Geschwindigkeit fahrlässig überschritten habe. Denn das Passieren des Schildes „Ende der Autobahn“ enthalte keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, so der Senat.
Das AG müsse daher weiter aufklären, ob der Verkehrsteilnehmer aufgrund anderer Umstände hätte erkennen müssen, dass er sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft aufhalte. Dies könne entweder durch das Vorbeifahren an einem Ortseingangsschild oder durch den Charakter der Umgebung zutage treten – etwa durch eine eindeutige Bauweise.

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