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Ein Pkw, der entgegen den Vorschriften der StVO auf den Standstreifen fährt und dort mit einem Polizeifahrzeug kollidiert haftet für den Unfall allein.

Aufgrund eines Unfalls auf der Autobahn bildeten die Autofahrer eine Rettungsgasse. Der Kläger, der sich zuvor  mit seinem Fahrzeug auf der mittleren Spur befunden hatte, wechselte im Zuge dessen auf die rechte Spur und geriet dabei auf den Standstreifen. Dabei kollidierte er mit dem dort fahrenden Polizeifahrzeug. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz. Seiner Ansicht nach hätte die Polizei die gebildete Rettungsgasse nutzen müssen.

Polizei musste nicht die Rettungsgasse benutzen

Das OLG Frankfurt (Az. 1 U 248/13) verneinte einen Anspruch des Klägers und wies die Klage ab. Entgegen dessen Auffassung hatte das Polizeifahrzeug nicht die Pflicht, die gebildete Rettungsgasse zu benutzen. Darüber hinaus stelle die Fahrt auch in sonstiger Weise keinen rechtswidrigen Verstoß gegen die Vorschriften der StVO dar. Laut § 35 Abs. 1 StVO seien die Beamten bei ihrer Fahrt von den Vorschriften der Verordnung befreit gewesen. Danach ist u.a. die Polizei von den Vorschriften der Verordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Dies sei hier der Fall gewesen.

Die Befreiung von den Vorschriften der StVO trete auch dann ein, wenn das Sonderrechtsfahrzeug weder Einsatzhorn noch Blaulicht führe oder diese zwar vorhanden seien, aber nicht betätigt würden. Nach § 38 Abs. 2 StVO darf bei Einsatzfahrten – wie hier – auch blaues Blinklicht allein verwendet werden.

Kläger hat notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen

Im Gegensatz dazu habe der Kläger selbst gegen das Gebot der Fahrbahnnutzung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen und damit den Unfall allein dadurch verursacht, indem er auf den Seitenstreifen geraten sei. Dabei er auch einen Sorgfaltsverstoß begangen. Schließlich habe er aus Unachtsamkeit das auf dem Seitenstreifen mit Blaulicht und mäßiger Geschwindigkeit fahrende Einsatzfahrzeug nicht bemerkt. Zwar habe der Kläger dagegen eingewandt, dass er das Polizeifahrzeug aufgrund zweier Lastkraftwagen nicht habe sehen können. Jedoch könne die mangelnde Sicht den Kläger gerade nicht entlasten, weil er gerade dann besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, so das Gericht.

Vorsicht beim Spurenwechsel

Beim Spurenwechsel muss der Fahrer immer auf das Gebot der Fahrbahnbenutzung achten und dabei besondere Sorgfalt an den Tag legen. Dies gilt auch auf der Autobahn, wenn es zu einem Unfall kommt und eine Rettungsgasse gebildet werden muss. Dabei ist darauf zu achten, dass Einsatzfahrzeuge von Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr auch über den Standstreifen kommen können.

Schnell kann es in unübersichtlichen Situationen im Straßenverkehr zu einem Unfall kommen. Vor allem auf der Autobahn ist es nicht ungewöhnlich, dass Einsatzfahrzeuge mit anderen Verkehrsteilnehmern kollidieren. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob die Polizei sich entsprechend der Straßenverkehrsordnung verhalten hat. Ist dies nicht der Fall, kann man einen Schadensersatzanspruch haben. Wenn auch Sie in einen Unfall verwickelt worden sind, machen Sie am besten einen Termin bei einem fachkundigen Rechtsanwalt und lassen Sie sich umfassend beraten. Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung.


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