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Autofahrer überfährt den Fuß eines aggressiven Verkehrsteilnehmers und muss keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zahlen.

Kläger und Beklagter waren beide mit ihren Kraftwagen auf derselben Straße unterwegs. Diese war zunächst zweispurig, bis es zu einer Fahrbahnverengung kam. Kurz vor dieser wechselte der vorausfahrende Beklagte von der linken auf die rechte Fahrspur. Der dahinter fahrende Kläger fühlte sich durch das Manöver behindert. Er fuhr dem Beklagten sehr nah auf und verfolgte ihn, bis dieser sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand anhielt.

Der Verfolger stieg daraufhin aus seinem Fahrzeug aus und ging wutentbrannt auf das Auto des Beklagten zu. Er rüttelte derart stark am Türgriff der Fahrerseite, dass der Beklagte befürchten musste, dass der andere den Türgriff abreißen werde. Damit nicht genug, schlug der Kläger wie wild auf das Fenster der Fahrerseite und gegen das Fahrzeug des Beklagten. Dadurch bekam der noch im Auto sitzende Beklagte Angst und fuhr langsam nach vorne weg, woraufhin der Kläger sich in theatralischer Weise und publikumswirksam in eine in der Nähe befindliche Hecke habe fallen lassen, so der Beklagte.

Der Kläger dagegen behauptet, dass der Beklagte ihm mit dem Fahrzeug über den Fuß gefahren sei und verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 1.600 Euro. Der Beklagte argumentiert, dass die Verletzungen, falls sie überhaupt vorlägen, ebenso gut durch einen Tritt des Klägers gegen sein Fahrzeug entstanden sein könnten. Der Kläger habe die behaupteten Verletzungen gegebenenfalls selbst verschuldet. Ihm hätte klar sein müssen, dass der Beklagte sich angesichts des klägerischen Verhaltens entfernen würde.

Attest belegt die Verletzungen am Fuß

Das Amtsgericht Pforzheim (Az. 2 C 175/15) hat der Klage nach Beweisaufnahme teilweise stattgegeben. Angesichts eines von dem Kläger vorgelegten Attestes und der dort dokumentierten Verletzungen stehe fest, dass der Beklagte dem Kläger über den Fuß gerollt sei. Es sei von einer fahrlässigen Verletzung auszugehen, für Vorsatz bestünden keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte. Es sei ein Schmerzensgeld i. H. v. 600,00 € angemessen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Der Beklagte bestreitet weiterhin, dass er dem Kläger über den Fuß gefahren sei.

Massives Mitverschulden des Klägers

Die Berufung des Beklagten vor dem Landgericht Karlsruhe (Az. 20 S 16/16) hat in der Sache Erfolg. Dabei könne dahin stehen, ob der Beklagte dem Kläger über den Fuß rollte und welche Verletzungen hierdurch im Einzelnen verursacht wurden. Ein Anspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 11 S.2 StVG, 115 VVG scheide jedenfalls aufgrund einer überwiegenden eigenen Verantwortlichkeit des Klägers für die Schadensentstehung aus.

Ein aufgebrachter Verkehrsteilnehmer, der verbal einschüchternd gegenüber einem Fahrzeugführer auftrete und Tätlichkeiten gegenüber dem Pkw verübe, müsse mit dessen Flucht aus dieser bedrohlichen Situation rechnen. Komme es bei dem Fortfahren zu Verletzungen des Verkehrsteilnehmers, könne eine Haftung des Fahrzeugführers aus §§ 823 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 115 VVG aufgrund überwiegender eigener Verantwortlichkeit des Geschädigten entfallen. Im Hinblick auf den Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens ergibt sich dies (unmittelbar) aus §§ 9 StVG, 254 BGB, im Hinblick auf den Schmerzensgeldanspruch aus dem Gewicht des Mitverschuldens im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung.

Verantwortung des Klägers lässt Anspruch entfallen

Die Verantwortung des Klägers für den Vorgang überwiege derart, dass diejenige des Beklagten – auch unter Einbeziehung der Betriebsgefahr seines Pkw – demgegenüber zurücktrete. Ein Anspruch auf Ersatz materieller und/oder immaterieller Schäden bestehe danach nicht.

Wenn auch Sie einen Schaden durch einen Unfall oder ein Verhalten eines anderen im Straßenverkehr erlitten haben, kann ein Mitverschulden Ihrerseits den Ersatzanspruch entfallen lassen. Es ist dann immer wichtig, sich im Vorhinein den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, um sich unnötige Verfahrenskosten zu sparen. Gleiches gilt auch für Sie als Anspruchsschuldner. Vereinbaren Sie für eine umfassende Beratung einfach einen ersten Termin bei uns. Wir helfen Ihnen gerne.


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