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Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% kann davon ausgegangen werden, dass der Fahrer vorsätzlich die Geschwindigkeitsbeschränkung missachtet hat, was ein hohes Bußgeld rechtfertigen kann.

Das OLG Hamm (Az. 4 RBs 91/16) hatte in folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Autofahrer war im Jahr 2015 mit einer überhöhten Geschwindigkeit gemessen. Dabei fuhr er mit seinem Wagen innerorts auf der B64, einer Entlastungsstraße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h und war auch durch eine entsprechende Beschilderung ausgewiesen. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung überschritt der Pkw-Fahrer um 28 km/, als er ein anderes Fahrzeug überholte. Die vor Ort anwesende Polizei stellte die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels einer Lasermessung fest.

Das Amtsgericht Höxter hatte dem Autofahrer daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 300 Euro auferlegt. Damit war das Bußgeld wesentlich höher als der Betrag von 100 Euro, der im Bußgeldkatalog eigentlich für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehen ist. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% gilt als vorsätzlich begangen

Das Oberlandesgericht Hamm, das über die Beschwerde zu entscheiden hatte, bestätigte die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts und gab dem Betroffenen nicht Recht. Der Betroffene sei zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Bußgeld belastet worden, entschied das Gericht. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handle vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße. Der Grad der Überschreitung könne ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankomme. Insoweit gehe das Gericht – in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung – von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschreite.

So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Dem Betroffenen sei die innerorts zulässige Geschwindigkeit aufgrund der örtlichen Beschilderung bekannt gewesen. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe er sie – zudem ein anderes Fahrzeug überholend – um mehr als 50% überschritten. Allein dieser Umstand rechtfertige die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes.

Hohes Bußgeld gerechtfertigt

Der Beschluss des OLG zeigt, dass bei einem vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß die Bußgeldhöhe von den im Bußgeldkatalog vorgeschriebenen Beträgen deutlich abweichen kann. In der Regel ist das der Fall, wenn die Überschreitung mehr als 40% beträgt. Allerdings gibt es viele Wege, um gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Wenn auch Ihnen gegenüber ein Bußgeld verhängt worden ist, können wir Ihnen dabei helfen, den Bescheid abzuwenden. Vereinbaren Sie dazu einen Beratungstermin. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.


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