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Das Oberlandesgericht (OLG) Roststock hat ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Parchim, das den Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung wegen der Auswertung der Messdaten durch ein Privatunternehmen freigesprochen hatte, aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen das Urteil des AmtsgerichtesBeschwerde eingelegt. Sie rügte, dass das Gericht die vorhandenen Messdaten nicht erneut (etwa durch die Behörde oder einen Sachverständigen) hat auswerten lassen.
Denn anders als bei der Durchführung der Messung durch einen Privaten, stehen bei der Auswertung der Messungsergebnisse durch eine Privatfirma weiterhin Daten zur Verfügung, die in gesetzefkonformer Weise ausgewertet werden können. Dies nahm auch das OLG Rostock an und steht insoweit mit der bisherigen Rechtsprechung in Einklang.

Outsourcing bei Geschwindigkeitsmessungen

Sehr überraschend ist dann aber das obiter dictum (= eine vom Gericht geäußerte Rechtsansicht):
Nach Ansicht des OLG Rostock dürfen die Polizei- und Ordnungsbehörden die Auswertung von Tempo- und Abstandsmessungen durch private Unternehmen ausführen lassen. Diverse Amtsgerichte sahen dies bisher anders. Sie betrachten die Auswertung der Messwerte als hoheitliche Aufgabe und bejahten ein Beweisverwertungsverbot.
Das OLG Rostock führte hierzu aus, dass die Verwaltungsbehörde den Mitarbeiter einer Privatfirma bedenkenlos als Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen in Anspruch nehmen könne. Dies sei beispielsweise auch bei der Bestimmung der Alkoholkonzentration einer Blutprobe oder bei DNA-Identitätsfeststellungen der Fall.
Ob sich die Rechtsmeinung des OLG Rockstock als richtig erweist, bleibt abzuwarten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema wurde bisher noch nicht herbeigeführt und steht so schnell auch nicht in Aussicht.

Bußgeldbescheid aufgrund einer Geschwindigkeitsmessung

Bis dahin gilt: Gegen jeden Bußgeldbescheid wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung sollte Einspruch eingelegt werden. Oftmals ist schon die Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft. Darüber hinaus kann es -wie beschrieben- noch zu einer fehlerhaften Auswertung der Messdaten kommen. Der Bußgeldbescheid ist dann rechtswidrig. Betroffene haben mit einem Widerspruch gegen solche Bescheide gute Aussichten auf Erfolg.
Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen bußgeldrechtlichen Belangen.