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Neues zur deliktischen Haftung im Straßenverkehr: Keine Haftung und damit auch kein Anspruch auf Schadensersatz bei einem auf die Fahrbahn geschleudertem Holzstück. Jedenfalls dann nicht, wenn dieses im Rahmen von Mäharbeiten am Straßenrand in den Verkehr gelangt ist und dort Schäden anrichtet.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm unlängst (Urt. v. 03.07.2015, Az. 11 U 169/14). Wer im Rahmen von notwendigen Mäharbeiten am Straßenrand alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen trifft, kann für dabei entstehende Schäden nicht mehr verantwortlich gemacht werden. Es soll sich – so das OLG Hamm – um ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVG) handeln, bei dem eine Schadensersatzpflicht des Handelnden laut Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Ein Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen hatte an einer Bundesstraße Mäharbeiten durchgeführt. Dabei schleuderte offenbar ein Holzstück auf ein vorbeifahrendes Fahrzeug, an dem ein Schaden in Höhe von 680 Euro entstand. Der Fahrzeughalter forderte daraufhin vom Land NRW Ersatz des entstandenen Schadens.

Das OLG Hamm gab dieser Forderung nicht statt. Der vom Fahrzeughalter geschilderte Unfall sei ein „unabwendbares Ereignis“ im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen, für welches das Land NRW nicht hafte. Bei umfangreichen Mäharbeiten reiche es aus, wenn die Mähgeräte über eingebaute Sicherheitsvorkehrungen verfügten, die einen Schadenseintritt zumindest unwahrscheinlich machten. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen seien dann nicht mehr notwendig, schließlich müsse der Aufwand noch vertretbar sein.

Unabwendbares Ereignis i. S. v. § 17 Abs. 3 StVG

Wann genau allerdings von einem unabwendbaren Ereignis im Straßenverkehr gesprochen werden kann, ist oftmals problematisch. Zwar gibt es eine allgemein gültige Definition: Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ meint ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann; doch ist die Rechtsprechung in diesem Bereich durch ihren Einzelfallbezug geprägt.

Ob eine Schadensersatzpflicht nach § 17 Abs. 3 StVG wirklich entfällt oder ob sie bestehen bleibt, ist für einen Fahrzeughalter aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung nicht zu durchdringen. Scheuen Sie sich deshalb nicht, bei etwaigen Schäden im Straßenverkehr frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Beweislast

Rechtlicher Beistand kommt Ihnen nämlich auch in der zentralen Frage der Beweislast zugute. Denn wer muss beweisen, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt oder ob der Schaden auch bei Einhaltung der „äußerst möglichen Sorgfalt“ eingetreten wäre.

In der Regel richtet sich die Frage der Beweislast danach, wem die zu beweisenden Tatsachen vor Gericht zugutekommen. Allerdings kennt das Gesetz insbesondere im Straßenverkehr zahlreiche Reglungen, die die Beweislast umkehren und von denen Sie möglicherweise profitieren können.

Sowohl, um nicht auf einem Schaden sitzenzubleiben, als auch um ein unberechtigtes Schadensersatzverlangen abzuwehren, sollten Sie so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zur Rate ziehen.


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