+ 49 (0) 221 720 038 1 info@ebc-recht.de

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat am Mittwoch (20.01.2016) die Klagen mehrerer Cannabiskonsumenten verhandelt. Sie hatten den Führerschein verloren, weil sie bei Verkehrskontrollen den berauschenden Cannabiswirkstoff THC im Blut hatten. Ihre Klagen wurden abgewiesen (Urt. v. 20.01.2016, Az. 9 K 1253/15 u.a.).

Bei den Männern aus Essen, Bochum und Gelsenkirchen war der zulässige Grenzwert von einem Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum überschritten worden. Eine Expertenkommission hatte aber im September 2015 als neuen Grenzwert drei Nanogramm empfohlen. Die Kläger hofften nun, dass auch die Gerichte diesen drei Mal höheren Grenzwert anerkennen würden.

Die Expertenkommission

Bei der Expertenkommission, die den neuen Grenzwert empfahl, handelt es sich um eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät. Sie ist von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden. Ihre Empfehlungen sind für die Gerichte nicht bindend, wurden in der Vergangenheit aber regelmäßig als Maßstab herangezogen.
Beibehaltung des alten Grenzwertes

Das VG Gelsenkirchen wies die Klagen der Drogenkonsumenten allerdings unter der Beibehaltung des alten Grenzwertes zurück. Zuvor war der Vorsitzende der Kommission gehört worden. Dessen Argumentation habe man sich jedoch aus juristischer Sicht nicht anschließen können, und somit keinen Anlass gesehen, vom früheren Maßstab abzuweichen. Führerscheininhaber müssen daher auch weiterhin schon bei dieser Blutkonzentration mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Strafrechtliche Dimension von Drogen im Straßenverkehr

Die Fahrerlaubnis und damit der dies verdeutlichende Führerschein ist allerdings nicht in jedem Falle weg, wenn man mit Drogen am Steuer erwischt wird. Vor allem Berufskraftfahrer aber auch Privatleute, die in ihrem Umfeld auf ihr Auto angewiesen sind, sollten daher nicht gleich resignieren, wenn sie nach dem Konsum von Drogen in eine Polizeikontrolle geraten. Vielmehr sollte umgehend juristischer Rat eingeholt werden. Gerne stehen wir Ihnen mit einer kostenlosen Erstberatung zur Seite.


Ihre Fragen beantworten wir gerne unter der Rufnummer 0221 720 03 81 oder Sie schicken uns eine E-Mail an info@ebc-recht.de. Wir beraten Sie gerne bundesweit zu allen Fragen des Verkehrsrechts.


Weitere Infos finden Sie auf unserer Hauptseite zum Verkehrsrecht