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Wer zu schnell fährt, kann ein Fahrverbot aufgebrummt bekommen. Was passiert aber, wenn ein Autofahrer zweimal innerhalb kurzer Zeit geblitzt wurde? Können beide Fahrverbote dann zusammengelegt werden? Nicht unbedingt, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az.:3 RBs 254/15) zeigt.
In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte sich ein 57- jähriger Autofahrer wegen einer im Juli 2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten. Ihm wurde zur Last gelegt, die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h überschritten zu haben. Die Bußgeldbehörde belegte ihn deswegen mit einer Geldbuße von 200 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot, unter Zubilligung einer Abgabefrist von vier Monaten für den Führerschein.

Zwei Verfahren: Parallelvollstreckung?

Über den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hatte das Amtsgericht (AG) Lübbecke im März 2015 zu entscheiden. In dem Verfahren war zu berücksichtigen, dass der Betroffene aufgrund einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung von 50km/h vom AG Kassel bereits mit einer Geldbuße von 280 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot, wiederum unter Gewährung einer Führerscheinabgabefrist von vier Monaten, belegt worden war. Die Entscheidung des AG Kassel war im Januar 2015 rechtskräftig geworden. Eine Vollstreckung des Fahrverbots hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das AG Lübbecke noch nicht stattgefunden.
Das AG Lübbecke verhängte gegen den Betroffenen für den begangenen Verkehrsverstoß eine Geldbuße von 200 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot, jedoch ohne Zubilligung einer Vier-Monats-Frist. Gleichzeitig ordnete es die Parallelvollstreckung beider Fahrverbote an, mit der Konsequenz, dass der Betroffene nur einen Monat kein Fahrzeug im Straßenverkehr hätte führen dürfen. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein, der sich die Generalstaatsanwaltschaft Hamm anschloss.

Entscheidung des OLG

Die Richter am OLG Hamm hoben den Ausspruch der Parallelvollstreckung auf, weil das AG Lübbecke über diese Frage gar nicht hätte befinden dürfen. Dessen Entscheidung über die Verhängung des Fahrverbots sei schließlich selbst noch gar nicht rechtskräftig gewesen. Zudem obliege es zunächst der Staatsanwaltschaft, über die Vollstreckung eines Fahrverbots zu entscheiden. Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass die parallele Vollstreckung bei zwei Fahrverboten je mit und ohne Abgabefrist nicht möglich sei (sogenannter Mischfall).
Damit entschieden die Hammer Richter eine Rechtsfrage, auf die das Straßenverkehrsgesetz (StVG) keine eindeutige Antwort liefert. Fahrverbote ohne Abgabefrist werden gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 StVG unmittelbar mit Rechtskraft wirksam. Werden also mehrere Fahrverbote zur gleichen Zeit rechtskräftig, findet deren Vollstreckung grundsätzlich nebeneinander statt. Diesbezüglich ist eine Parallelvollstreckung also möglich.
Für mehrere Fahrverbote mit Abgabefrist gilt dagegen etwas anderes. § 25 Abs. 2a S. 2 StVG sieht vor, dass solche Fahrverbote stets nacheinander zu vollstrecken sind, also addiert werden. Damit soll verhindert werden, dass die viermonatige Frist ausgenutzt wird, um Fahrverbote zusammenzulegen.
Die Richter legten nun fest, dass diese Regelung auch für Mischfälle gelten müsse. Bereits nach dem Wortlaut der Norm reiche es aus, wenn bei der Vollstreckung eines der verhängten Fahrverbote die 4-Monats-Frist gelte. Der Gesetzgeber habe gerade verhindern wollen, dass ein Betroffener die 4-Monats-Frist dazu verwende, ein gegen ihn verhängtes Fahrverbot mit einem weiteren Fahrverbot zusammenzulegen.

Was tun, wenn ein Fahrverbot droht?

Wurde auch Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt? Sollen Sie wegen eines Fahrverbots einen Monat oder länger zu Fuß gehen? Wird Ihnen vorgeworfen die zulässige Geschwindigkeit überschritten, den Sicherheitsabstand unterschritten oder eine rote Ampel überfahren zu haben? Gehen Sie kein Risiko ein, rufen Sie den Anwalt für Verkehrsrecht gleich an.