+ 49 (0) 221 720 038 1 info@ebc-recht.de

Der Fahrlehrer verletzt eine Sorgfaltspflicht aus dem Ausbildungsvertrag, wenn er seinen Fahrschüler im Straßenverkehr überfordert.

In dem Fall erlitt der 44-jährige Fahrschüler einen Unfall mit dem Motorrad bei einer Überlandfahrt. Der Unfall ereignete sich während der dritten Doppelstunde in einem Kreisverkehr auf einer Landstraße. Der noch ungeübte Fahrschüler gab zu viel Gas, ließ die Kupplung zu schnell kommen und verlor dadurch die Kontrolle über das Motorrad. Daraufhin fuhr er über die Mittelinsel drüber und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Der Motorradfahrer erlitt dabei schwere Verletzungen.

Der Fahrschüler verklagte daraufhin seinen Fahrlehrer auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Seiner Meinung nach hatte dieser schuldhaft seine Obhuts- und Schutzpflichten aus dem Ausbildungsvertrag verletzt. Zum einen habe der Fahrschüler an diesem Tag ein Motorrad mit 53 KW und 72 PS gefahren, während er bis dahin bei allen Fahrstunden eine gedrosselte Maschine gleicher Bauart mit lediglich 25 KW und 34 PS gefahren sei. Außerdem sei ihm bereits ein ähnlicher Fehler bereits vorher unterlaufen. Dieser habe zwar nicht zu einem Unfall geführt, jedoch hätte die Fahrstunde abgebrochen werden müssen.

Keine zu anspruchsvollen Aufgaben für den Fahrschüler

Das Oberlandesgericht Schleswig (Az. 17 U 112/14) gab dem Kläger Recht und stellte fest, dass der Fahrlehrer dem Unfallgeschädigten gemäß §§ 280, 611, 253 BGB auf Schmerzensgeld und Schadensersatz haftet. Er habe schuldhaft Obhuts- und Schutzpflichten aus dem Ausbildungsvertrag verletzt und dadurch pflichtwidrig den Unfall des Klägers verursacht.

Das Gericht hat die vielfachen Pflichten des Fahrlehrers in sein Urteil aufgenommen: Beim Motorradfahrunterricht hat der Fahrlehrer angesichts seiner verminderten Einwirkungsmöglichkeiten auf den Fahrschüler in besonderem Maße darauf zu achten, dass der Fahrschüler an anspruchsvollere Aufgaben des Fahrunterrichts erst dann herangeführt wird, wenn er bei den Grundübungen Sicherheit erlangt hat. Kommt es zu krisenhaften Situationen („Beinaheunfall“), muss der Fahrunterricht nötigenfalls einen Schritt zurück gehen. Der Fahrlehrer muss darauf achten, dass keine Überforderung des Schülers vorliegt. Der Fahrlehrer darf einen Motorradfahrschüler erst nach ausreichender Vorbereitung auf Fahrsituationen, wie sie sich dem Motorradfahrer auf öffentlichen Straßen stellen, am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen lassen. Er darf dem Fahrschüler keine Aufgaben stellen, die dieser nicht oder noch nicht meistern kann, weil sie seinem Ausbildungsstand und seinen Fähigkeiten nicht oder noch nicht entsprechen. An die Einhaltung der Pflichten des Fahrlehrers zum Schutze der Fahrschüler ist nach der Rechtsprechung des BGH ein strenger Maßstab anzulegen. Der Fahrlehrer hat darauf zu achten, dass der Fahrschüler das Motorrad ausreichend beherrscht.

Das tatsächliche zum Unfall führende Geschehen, nämlich zu viel Gas zu geben bei gleichzeitig zu schnellem Kommen-Lassen der Kupplung, mithin das Bewirken einer ungehinderten Kraftentfaltung, die der Fahrschüler nicht mehr beherrschen konnte, war laut dem bestellten Sachverständigen auf mangelnde Übungen im geschützten Verkehrsraum zurückzuführen.

Fahrlehrer überforderte Fahrschüler

Bei dieser Einzelfallentscheidung des OLG Schleswig war der Fahrschüler mit dem Motorrad eindeutig überfordert. Der beklagte Fahrlehrer hätte bei sorgfältiger Überwachung des Fahrschülers erkennen müssen, dass der Fahrschüler noch nicht in der Lage war, ein Motorrad sicher im Straßenverkehr zu führen. Diese Pflichtverletzung ergibt sich aus dem abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.

Wenn auch Sie in einen Unfall während Ihrer Fahrstunde verwickelt waren, können auch Ihnen im Einzelfall Ansprüche zustehen. Wir helfen Ihnen gerne dabei, diese durchzusetzen. Vereinbaren Sie dazu nur einen Beratungstermin.


Ihre Fragen beantworten wir gerne unter der Rufnummer 0221 720 03 81 oder Sie schicken uns eine E-Mail an info@ebc-recht.de. Wir beraten Sie gerne bundesweit zu allen Fragen des Verkehrsrechts.


Weitere Infos finden Sie auf unserer Hauptseite zum Verkehrsrecht