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Das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigt einen Führerschein-Entzug, bei einem Autofahrer, der außerhalb des Straßenverkehres eine Straftat begeht.

In dem Fall ging es um einen 24-jährigen Autofahrer, der mit einem CO2-Gewehr auf einen Schülergruppe schoss und dabei einen 13-jährigen verletzte. Aufgrund dessen wurde der spätere Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen, unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils forderte der zuständige Landkreis den Autofahrer dazu auf, zur Klärung seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen. In dem vom TÜV Süd erstellten Gutachten kam man zu dem Ergebnis, dass im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit des Antragstellers mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Auf Grundlage dieses Gutachtens entzog der Landkreis dem Betroffenen die Fahrerlaubnis. Zusätzlich wurde dabei die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antragsteller legte gegen die Entziehung Widerspruch ein und ersuchte um vorläufigen Rechtsschutz.

Entziehung der Fahrerlaubnis war rechtmäßig

Das VG Neustadt (Az. 3 L 168/16.NW) hat den Antrag des Autofahrers abgelehnt. Die Entziehung sei rechtmäßig gewesen.

In seinem Widerspruch führte der betroffene Autofahrer an, dass das Gutachten zu Unrecht angeordnet worden sei. Der Antragsteller könne sich nicht darauf beruhen, dass die Anordnung zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig gewesen sei, da er das Gutachten im Endeffekt ja eingereicht habe. Damit habe er eine neue Tatsache geschaffen, der selbständige Bedeutung zukomme und deren Verwertbarkeit nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung abhänge.

Keine Zweifel an inhaltlicher Richtigkeit des Gutachtens

Zudem führte der Betroffene hinsichtlich des Gutachtens aus, dass es auch inhaltlich keine Grundlage für den Führerscheinentzug sei. Der TÜV Süd setze sich nicht ausreichend mit der für die vorliegende Entscheidung wichtigen Fragestellung auseinander, ob seine aus dem Strafbefehl ersichtliche Verfehlung, die keinen Bezug zum Straßenverkehr gehabt habe, auf ein Fehlverhalten im Straßenverkehr schließen lasse.

Tatsächlich habe er sich im Straßenverkehr stets fehlerfrei verhalten und zu keinem Zeitpunkt und in keinem Fall ein Fehlverhalten an den Tag gelegt. Daraus sei zu schlussfolgern, dass er sich auch in Zukunft problemlos und ohne einwandfrei im Straßenverkehr verhalten werde.

Auch hierin stimmte das Gericht nicht mit dem Antragsteller überein. Der Gutachter habe darin ausgeführt, dass Forschungsergebnisse einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegten. Das Gefährdungsrisiko im Straßenverkehr steige mit der Anzahl allgemein-strafrechtlicher Delikte. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nehmen würden, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbestimmungen hinweg. Zudem sei bei Straftaten, bei denen ein hohes Aggressionspotenzial zu erkennen sei, zu berücksichtigen, dass die hier gezeigte erhöhte Impulsivität eine zuverlässig kontrollierte Verhaltenssteuerung erschwere.

Der Antragsteller bagatellisiere die Verletzung des 13-Jährigen durch den Gewehrschuss lediglich und stelle sie als nicht gewollt und als nicht bemerkt dar. Aufgrund dessen sei nach Ansicht des Gutachters zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig erheblich und wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Dies sei nach der Überzeugung des Gerichts auch nachvollziehbar.

Auswirkungen von außerverkehrsrechtlichen Verstößen

Das Gericht bestätigt, dass auch Verstöße, die außerhalb des Verkehrs geschehen zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen können. In so einem Fall gibt es viele Möglichkeiten, gegen die Anordnung der Behörde vorzugehen. Wir können sie dabei gerne unterstützen. Vereinbaren sie dazu einfach einen Beratungstermin.


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