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Tritt während des Entladens von Heizöl aufgrund einer Undichtigkeit des Verbindungsschlauchs Heizöl aus, wodurch die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt werden, so haftet dafür der Halter des Tanklastwagens gemäß § 7 Abs. 1 StVG.

Der BGH (Az. VI ZR 139/15) hat nun einem Fall erneut die weite Haftung des Halters eines Kraftwagens bestätigt. In dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, lieferte die Beklagte mit ihrem Tanklastwagen dem Kläger Heizöl. Der Fahrer stellte den Tanklastwagen vor dem Haus des Klägers auf der öffentlichen Straße ab und verband den Öltank auf dem Tankwagen mit dem Öleinfüllstutzen am Haus des Klägers. Fahrer und Kläger gingen anschließend ins Haus, um die Überfüllung des Öls zu überwachen. Da man Probleme bei dem Vorgang bemerkte gingen beide wieder raus, um sich den Tankwagen anzuschauen. Draußen stellte man fest, dass der Verbindungsschlauch leck geworden und das Heizöl daraus heraus spritzte und Hausfassade und Straße beschmutzte. Das Heizöl drang dabei auch in das Innere des Hauses und in das Erdreich ein. Der Schaden belief sich auf 81.648,29 Euro.

Mit seiner Klage auf Schadensersatz war der Kläger sowohl vor dem LG München als auch in der Berufung vor dem OLG München erfolgreich. Daraufhin ging die Beklagte in die Revision.

Der eingetretene Schaden ist dem Betrieb des Tanklastwagens zuzurechnen

Der BGH bestätigte jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Halters des Wagens zurück. Der Grundstückseigentümer habe gem. § 7 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser besagt folgendes: „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs […] eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Die Norm begründet also die Haftung des Fahrzeughalters unter anderem für Sachbeschädigungen unabhängig davon, ob der Halter Schuld daran hatte. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Dies hatte der BGH in dem Fall zu entscheiden und bejahte dies schlussendlich.

Halter haftet auch für die Gefahr, die das Fahrzeug beim Entladen verursacht

Zwar habe dafür nicht der Umstand gesprochen, dass der Motor des Tankwagens für den Betrieb der Ölpumpe eingesetzt wurde. Vielmehr sei maßgeblich gewesen, dass der Tankwagen im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Haus abgestellt war und eine undichte Stelle im Schlauch beim Entladen eine Ölfontäne verursachte. Der Halter eines Verkehrs- und Transportmittels hafte für die Gefahr, die das Fahrzeug beim Entladen verursache. Davon umfasst sei nicht nur die Gefahr durch das entladende Fahrzeug selbst, sondern auch diejenige, die von der Entladevorrichtung und der Ladung ausgehe. So müsse der Halter eines Tanklastwagens für das Austreten von Heizöl aufgrund einer Undichtigkeit oder des Stolpern eines Passanten über den Schlauch während der Entladung haften.

Die weite Fahrzeughaltehaftung birgt Risiken

Das Urteil zeigt, dass der Halter zum einen auch dann haftet, wenn er gar nicht am Schadenseintritt beteiligt ist. Zum anderen bedeutet es auch, dass eine Haftung des Fahrzeughalters nicht nur dann begründet wird, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr fährt. Er haftet auch für die Entladevorrichtung und die Ladung selbst und für die daraus entstandenen Schäden, selbst wenn das Fahrzeug still steht.

Damit stellt sich für den Halter eines Kraftfahrzeugs ein hohes Risiko der Haftung für eintretende Schäden dar. Neben dem Gebot einer vorsichtigen Fahrweise sollte das Fahrzeug daher auch stets kontrolliert und überprüft werden, damit Schäden gar nicht erst entstehen können. Sollte es doch zu einem Schaden gekommen sein, ist es oft sinnvoll und ratsam sich vor weiteren Schritten Beratung durch einen Rechtsanwalt zu holen. Dies kann Sie vor hohen Kosten und vermeidbaren Gerichtsprozessen schützen. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Beratungstermin bei uns. Wir helfen Ihnen gerne.


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