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Ein Automobilclub muss die Abschleppkosten seines Mitglieds nicht bezahlen, wenn dieses einen Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

Ein Autofahrer war nachts mit seinem Pkw wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und hatte ein am Straßenrand geparktes Auto gerammt. Die herbeigerufene Polizei ordnete eine Blutuntersuchung an. Dabei wurde bei dem Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,41 Promille festgestellt. Anschließend wurde das fahruntaugliche Unfallfahrzeug abgeschleppt. Das Abschleppunternehmen wurde durch Vermittlung des Automobilclubs arrangiert. Es handelte sich dabei um einen großen, deutschen Automobilclub, in dem der Unfallverursacher Mitglied war.

Im Nachhinein versuchte der Fahrer des Wagens die Kosten des Abschleppvorgangs in Höhe von 246,76 Euro von seiner Vollkaskoversicherung erstattet zu bekommen. Die lehnte jedoch die Übernahme der Kosten ab. Daraufhin machte er den Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Automobilclub im Rahmen seiner Mitgliedschaft geltend, jedoch auch ohne Erfolg. Der Club verwies auf seine Mitgliedschaftsbedingungen, in denen es unter anderem in Ziffer 5 Buchstabe d heißt:

„Die Clubleistung ist nicht kostenfrei, wenn gleiche Leistungen auf Grund derselben Ursache mehrmals erbracht oder Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden oder ein Erstattungsanspruch gegen Dritte besteht.“

Nach dieser Regelung muss der Autofahrer die Kosten für das Abschleppen selbst tragen. Dagegen legte dieser Klage ein und kam vor das Amtsgericht München.

Autofahrer muss Kosten selbst tragen

Das Amtsgericht München (Az. 122 C 23868/15) gaben dem Beklagten Recht. Eine solche Einschränkung der Vereinsleistung sei, so das AG, inhaltlich nicht zu beanstanden und es liege auch, weil der Kläger im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug geführt und infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursacht habe, (jedenfalls) eine grobe fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer vor, die ursächlich für angefallenen Abschleppkosten gewesen seien.

Den Einwand des Klägers, dass er von dem Automobilklub nicht über den Umstand aufgeklärt worden sei, dass eine Kostenübernahme bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille nicht in Betracht komme und wenn er dies gewusst hätte, ein kostengünstigerer ortsansässiger Abschleppunternehmer von ihm beauftragt worden wäre, lies das AG nicht gelten, sondern stellte fest, dass eine Verletzung der Hinweispflicht schon deshalb nicht vorliege, weil ein Automobilclub (Neu-)Mitglieder nicht über Einzelheiten der mitgliedschaftlichen Rechte aufklären müsse. Vielmehr müssten sich diejenigen, die überlegen bei einem Automobilklub Mitglied zu werden über ihre Rechte informieren.

Keine Kostenübernahme bei grob fahrlässiger Unfallverursachung

Das Urteil zeigt deutlich, dass es ein Automobilclub nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten für das Abschleppen eines Unfallfahrzeugs zu bezahlen. Die Kostenübernahme kann in den Mitgliedschaftsbedingungen ausgeschlossen sein, wie z.B. bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall. Es lohnt sich daher stets, einen Blick in die Mitgliedschaftsbedingungen zu werfen. Schließlich hat der Club keine Aufklärungspflicht, sondern das Mitglied muss sich selbst über seine Rechte informieren. Wenn auch Sie die Kosten eines Abschleppvorgangs übernommen haben wollen, kann es auf die Beurteilung des Verschuldens beim Unfallhergang ankommen. Dabei ist es stets von Vorteil einen erfahrenen Rechtsanwalt an seiner Seite zu haben. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin bei uns, damit wir Ihnen zur Seite stehen können.


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