+ 49 (0) 221 720 038 1 info@ebc-recht.de

Autos dürfen trotz ausgelegtem Behindertenparkausweis „normal“ abgeschleppt werden. Die Suche nach einem Alternativstandort für die Umsetzung des Fahrzeugs muss nicht intensiver als für die anderen Verkehrsteilnehmer sein. So entschied das Verwaltungsgericht Köln (Urt. v. 01.10.2015, Az. 20 K 5858/14).

Der PKW des Klägers parkte am Abend im Zielbereich des am darauffolgenden Tag stattfindenden Köln-Marathons 2014. Dort war das Parken großräumig durch eine Zusatzbeschilderung verboten. Im PKW war – gut sichtbar – ein blauer Behindertenparkausweis ausgelegt, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Da in Sichtweite kein freier, zulässiger Parkplatz zur Verfügung stand, ließ die Stadt das Fahrzeug abschleppen.

Gegen die Mehrkosten, die der Abschleppvorgang gegenüber einer Umsetzung des PKW auf einen nahegelegenen Parkplatz verursachte, wendete sich der Kläger. Seiner Meinung nach führe der Behindertenparkausweis dazu, dass die Außendienstmitarbeiterin nicht nur im Sichtbereich Ausschau nach einem geeigneten Alternativstandort halten müsse, sondern auch die Umgebung von einigen hundert Metern einzubeziehen sei. Dies sei im konkreten Fall auch deshalb angezeigt gewesen, weil im gesamten Sichtbereich ein Parkverbot wegen der Großveranstaltung gegolten habe.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Eine Umsetzung käme nur dann in Betracht, wenn im Sichtbereich Alternativstandorte zur Verfügung gestanden hätten. Eine erhöhte Pflicht zur Suche nach alternativen Parkplätzen im Nahbereich bestehe auch dann nicht, wenn ein blauer Parkausweis im PKW ausliege.

Die Mehrkosten hat nun der Falschparker zu tragen. Ob im Einzelfall lediglich eine Umsetzung oder das Abschleppen des PKWs von Nöten ist, unterliegt zumeist dem Ermessen der Ordnungsbehörden. Oftmals wird dieses Ermessen jedoch von den jeweiligen Beamten überschritten oder falsch ausgeübt. Falschparker, die sich gegen ihre Kostenbescheide wehren, haben deshalb oftmals Erfolg vor Gericht. Scheuen Sie sich also nicht, rechtzeitig einen Anwalt einzuschalten, um nicht auf unrechtmäßigen Abschleppkosten sitzen zu bleiben.


Ihre Fragen beantworten wir gerne unter der Rufnummer 0221 720 03 81 oder Sie schicken uns eine E-Mail an info@ebc-recht.de. Wir beraten Sie gerne bundesweit zu allen Fragen des Verkehrsrechts.


Weitere Infos finden Sie auf unserer Hauptseite zum Verkehrsrecht