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Der Mieterverein Stuttgart klagt gegen einen Immobilienvermittler, weil dieser von Wohnungssuchenden eine Besichtigungsgebühr verlangt.

Vor dem Landgericht Stuttgart ist nun eine Klage gegen einen Makler eingegangen, der gegen das Bestellerprinzip verstoßen haben soll. Dabei soll er von potentiellen Mietern 35 Euro für eine Wohnungsbesichtigung verlangt haben, wenn sich diese allein oder bloß in einer kleinen Gruppe die Räumlichkeiten ansehen wollten. Dagegen hat nun der Mieterverein Stuttgart vor dem Landgericht Stuttgart geklagt (Az. 38 O 73/15 KFH). Der Mieterverein warf der Immobilienfirma vor, sich die Maklergebühren, die seit dem 01. Juni 2015 vom Vermieter zu zahlen sind, von den potentiellen Mietern „erschlichen“ zu haben. Da sich die Firma weigerte, diese Vorgehensweise zu unterlassen, habe der Verein schließlich geklagt.

Der beklagte Stuttgarter Immobilienvermittler beurteilte die Erhebung der Besichtigungsgebühr dagegen als rechtmäßig. Er habe in diesem Fall lediglich als Dienstleister für die Besichtigung agiert. Die Gebühr sei für all jene angefallen, die eine Wohnung alleine oder in einer Kleingruppe besichtigen wollten. Mit den Vertragsverhandlungen, über die sich das Maklergeschäft definiere, habe er nichts zu tun gehabt. Daher falle seine Tätigkeit nicht unter das Wohnungsvermittlungsgesetz.

Das Bestellerprinzip gilt seit Sommer 2015

Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz hat der Gesetzgeber unter anderem  auch Änderungen am Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vorgenommen und dort das sogenannte Bestellerprinzip eingeführt. Gemäß § 2 Abs. 1a WoVermRG ist es dem Wohnungsvermittler untersagt, vom Wohnungssuchenden eine Provision zu verlangen, es sei denn, der Wohnungsvermittler sucht ausschließlich für den Wohnungssuchenden eine Wohnung, mit dem ein Mietvertrag dann auch zustande kommt. Damit ist derjenige für die Kosten des Immobilienmaklers zuständig, der den Makler beauftragt hat.

Die bisherige Regelung dagegen erlaubte es Vermietern von Wohnraum, die Kosten der von ihnen beauftragten Makler auf die zukünftigen Mieter abzuwälzen. Das Problem ergab sich bisher vor allem in Ballungsräumen und beliebten Wohngebieten in Städten, in denen die Nachfrage das Angebot übersteigt. In solchen Situationen konnten Vermieter bisher bedenkenlos Makler beauftragen und die Provision von den Mietern bezahlen lassen.

Seit Inkrafttreten des Bestellerprinzips versuchen Makler zunehmend Zahlungen von Mietinteressenten zu erhalten. Es bleibt abzuwarten wie das LG Stuttgart den Fall entscheidet und ob es in dem Verhalten des Maklers eine unrechtmäßige Umgehung des Bestellerprinzips sieht. Der erste Verhandlungstag war am Montag angesetzt. Mit einer Entscheidung ist nach Angaben des Gerichts frühestens in einigen Tagen zu rechnen.


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