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Ein Werkunternehmer kann die Nachbesserung eines mangelhaften Werks regelmäßig nicht wegen zu hoher Kosten verweigern, wenn der Besteller ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags hat.

Die beklagte Bauherrin hatte den Kläger damit beauftragt, einen Dachstuhl für einen Anbau anzufertigen. Dabei geriet der Anbau aufgrund eines Messfehlers des Klägers 15 cm zu niedrig. Der Fehler wurde allerdings vom klagenden Unternehmer weder der Bauherrin gemeldet noch selber behoben.

Erst als die Bauherrin den Fehler bemerkte, einigte man sich darauf, den Höhenunterschied durch Aufdoppelung der Dachlattung auszubessern, was nicht zum gewünschten Ergebnis führte. Die unterschiedlichen Höhen waren nach der Maßnahme weiterhin zu erkennen. Der Kläger verweigerte jedoch die endgültige Mängelbeseitigung wegen des dazu unverhältnismäßig hohen Kostenaufwands. Er verlangte von der Beklagten den vollen Werklohn. Diese wiederum machte eine Lohnminderung geltend. Das Landgericht wies die Klage ab, wogegen der Kläger in Berufung ging.

Feststellung der Unverhältnismäßigkeit durch Gesamtabwägung

Das OLG Düsseldorf hat der Beklagten in seinem Urteil vom 04.11.2014 (Az. I-21 U 23/14) Recht gegeben und die Berufung abgewiesen. Der Kläger könne die Beseitigung des Mangels nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten gem. § 635 Abs. 3 BGB verweigern. Somit hätte die Beklagte den geschuldeten Werklohn gem. § 638 BGB zu Recht gemindert.

Ein unverhältnismäßiger Aufwand könne nicht automatisch angenommen werden, auch wenn es sich nur um optische Mängel handle. Vielmehr ist die Unverhältnismäßigkeit dann anzunehmen, wenn einem objektiven Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenüberstehe.

Dieses Verhältnis sei in einer Gesamtabwägung auszuloten. Je höher das Leistungsinteresse des Bestellers an einem auch optisch makellosen Erscheinungsbild des bestellten Werkes sei, desto weniger könne der Werkunternehmer mit seinem Einwand aus § 635 Abs. 3 BGB gehört werden. Berühre ein geringfügiger Schönheitsfehler nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers, ohne dass in objektivierbarer Form die „Wertschätzung“ gegenüber dem Werk beeinträchtigt werde, könne bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.

Baumangel hätte während der Bauphase bereits beseitigt werden können

Im vorliegenden Fall spiele diese Überlegung allerdings keine Rolle. Der klagende Unternehmer hatte nämlich den Fehler selbst bereits frühzeitig festgestellt und es trotzdem unterlassen, den Mangel innerhalb des eigenen Gewerks zu beheben oder die Bestellerin darüber zu informieren. Dieses treuwidrige Verhalten, das das Gericht als fast vorsätzliche Pflichtverletzung einstufte, wiege derart Schwer, dass es auf das Ausmaß des Mangels und der optischen bzw. funktionellen Beeinträchtigung nicht mehr ankomme.

Ein Unternehmer, der die Beseitigung eines Mangels während der Bauphase absichtlich unterlasse, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, handle rechtsmissbräuchlich, wenn er anschließend die Beseitigung des Mangels wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigere.

Abwägung im Einzelfall

Ob der Unternehmer die Mängelbeseitigung nach § 635 Abs. 3 BGB beseitigen kann, muss immer im Einzelfall entschieden werden. Bei einer merklichen Funktionsbeeinträchtigung des Werks kann eine Nachbesserung in der Regel nicht verweigert werden. Bei rein optischen Mängeln gestaltet sich die Abwägung allerdings schon etwas umfangreicher. Dabei kann auch das Verschulden des Unternehmers eine wichtige Rolle spielen.

Wenn auch Sie Fragen zur Werklohnminderung oder der Verweigerung von Nachbesserungen wegen zu hoher Kosten haben, dann ist es sinnvoll einen erfahrenen Rechtsanwalt um eine Einschätzung der Sachlage vorzunehmen. Dies kann Ihnen hohe Kosten und unnötige Gerichtsverhandlungen ersparen. Wir stehen Ihnen dabei jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.


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