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Ein beschädigter Zaun, der dazu führt, dass Wildschweine auf das vermietete Grundstück gelangen, kann dazu führen, dass die Miete gekürzt werden darf.

Der Streit ging vor das Landgericht Berlin, weil der Vermieter die Mietminderung des Mieters nicht hinnehmen wollte. Dieser hatte die Bruttowarmmiete von Juli bis Oktober um 10% und von Oktober bis März um 20% gekürzt. Damit lag eine Mietminderung von im Durchschnitt 15% vor. Als Grund gab er an, dass immer wieder Wildschweine auf das Grundstück einer am Waldrand gelegenen Wohnanlage eingedrungen seien, weil der Zaun an einigen Stellen stark beschädigt gewesen sei.

Mietminderung war berechtigt

Das LG Berlin (AZ. 67 S 65/14) hat entschieden, dass die Mietminderung durch den Mieter rechtmäßig und angemessen war. Er war berechtigt dazu, nach die Miete zu kürzen. Denn nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB habe der Vermieter die Pflicht, die geltend gemachten Mängel an dem die Wohnanlage umgebenden Zaun zu beseitigen und darüber hinaus geeignete Maßnahmen vorzunehmen, um das Eindringen von Wildschweinen auf das Grundstück zu verhindern. Diese grundsätzlichen Pflichten erfassen laut dem LG Berlin nicht nur den räumlichen Bereich der Mietsache, also die Wohnung und eine gegebenenfalls dazugehörige Terrasse. Darüber hinaus muss der Vermieter auch dafür Sorge tragen, dass Schutzvorrichtungen gegen eine darüber hinausgehende Gefährdung und Beeinträchtigung hinsichtlich der allgemein den Mietern zugänglichen  Wohnanlage, insbesondere der Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Bestandsflächen, Eingangsbereiche, etc.) ergriffen werden.

Wildschweine auf dem Wohngelände sind ein Mangel

Es liege auch sehr wohl ein Mietmangel vor, da Wildschweine, die auf die Gemeinschaftsflächen bis hin zum Wohnhaus eindrängen, nicht mehr dem allgemeinen Lebensrisiko unterfielen. Dies gelte auch, wenn man den Umstand mit einbeziehe, dass die die Wohnanlage am Waldrand gelegen sei.

Für die Feststellung eines Mietmangels sei es nicht notwendig, dass der Mieter wirklich einen Schaden erleide. Eine Mietsache mit Beziehung zu einer Gefahrenquelle sei schon bereits dann mangelhaft, wenn und weil der Mieter sie nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung benutzen kann. Hinzu kommt die nicht unbedeutende psychische Belastung durch die allein im Hinblick auf die bereits erfolgten Vorkommnisse begründete Angst, sich auf der Anlage frei zu bewegen. Im vorliegenden Fall war eine Mieterin von einer Bache angegriffen worden war.

Das Eindringen von Wildschweinen auf das Grundstück stellt somit eine konkrete Gefahr dar und begründet einen Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich beeinträchtigt.

Wenn auch Sie der Ansicht, dass ihr Mietobjekt einen Mangel aufweist oder die Mietminderung eines Mieters als nicht gerechtfertigt ansehen, dann ist es gut, vor weiteren Schritten, einen rechtsanwaltlichen Rat einzuholen. Vereinbaren Sie dazu gerne einen Beratungstermin bei uns.


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