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Klaus L. kann seinen neu angebauten Balkon zwar sehen, aber betreten darf er ihn nicht. Der 61-Jährige aus dem sächsischen Bad Schlema hat offizielles Balkonverbot – weil das Amt dem Hartz-IV-Empfänger die Mieterhöhung nicht zahlen wollte, die der Anbau mit sich brachte.
Alle haben einen Balkon bekommen. Auch Klaus L. Doch der 61-Jährige darf ihn nicht betreten. An der Stelle, an der normalerweise eine Tür zu dem Balkon führen soll, befindet sich in seiner Wohnung lediglich ein Fenster. Nur die schöne Aussicht auf seinen Balkon darf er genießen. Immerhin. Nach 61 Jahren in seiner 55-Quadratmeter-Wohnung in Bad Schlema.

Amt lehnt Zahlung der Mieterhöhung ab

Klaus L. ist Hartz-IV-Empfänger. Nach einer Herzkrankheit hatte er 2012 seinen Job verloren, ist seitdem auf die Hilfe angewiesen, berichtet die „Bild“ vom Dienstag. Durch den Balkon-Anbau stiegen die Mieten. Das führte im Fall von Klaus L. zu einer Mieterhöhung von 30 Euro. Doch die will das Sozialamt, das die Miete des Hartz-IV-Empfängers bezahlt, nicht übernehmen.

Einigung auf einen Kompromiss

Damit der langjährige Mieter nicht ausziehen muss, fand die Hausverwaltung einen „Kompromiss“: Klaus L. darf seinen Balkon nicht betreten. Deswegen wurde bei seiner Wohnung auf eine Balkontür verzichtet und stattdessen nur ein Fenster eingebaut. Ihm ist es ebenso verboten, Getränkekisten oder etwas anderes auf dem Balkon zu lagern. Sollte er trotzdem nach draußen klettern und dabei gesehen werden, droht ihm eine Abmahnung.
Zum „staatlich verordnetem Balkonverbot“ wollte sich das zuständige Amt nicht äußern, dafür kommentierte der Chef des Deutschen Mieterbundes, Ulrich Ropertz, den Fall. „Meines Erachtens sollte das Amt bei 30 Euro ein Auge zudrücken. Angemessene Wohnkosten bedeuten für mich nicht nur ortsübliche Vergleichsmieten“, so Ropertz, der auch zu bedenken gibt, mit welchen Kosten ein etwaiger Umzug sowie eine neue Miete beim Amt zu Buche schlagen würden, falls Klaus L. umziehen würde.

Zulässigkeit von Mieterhöhungen

Grundsätzlich sind Mieterhöhungen erlaubt. Dennoch hat der Vermieter einiges zu beachten, damit eine Erhöhung den gesetzlichen Vorgaben genügt. Das Wichtigste in Kürze:
– frühestens ein Jahr nach Einzug oder der letzten Mieterhöhung darf der Vermieter die Miete anheben – mit einer Frist von drei Monaten.
– Der Vermieter darf die Miete nur in Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen. Der Preisaufschlag darf innerhalb von drei Jahren nicht höher sein als 20 Prozent. In vielen Städten dürfen Vermieter Miete sogar nur um 15 Prozent innerhalb von drei Jahren erhöhen (Kappungsgrenze).
– Grundlage für eine Mieterhöhung ist immer die tatsächliche Wohnfläche, auch wenn im Mietvertrag eine abweichende Wohnungsgröße steht, entschied der BGH
– Ist der Mieter mit der Mieterhöhung nicht einverstanden, kann er seine Zustimmung verweigern. Dazu muss allerdings ein Grund vorliegen.