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Mit einem neuen Gesetz möchte die Bundesregierung das Bauvertragsrecht modernisieren und die Rechte des Bauherrn stärken.

Die Baubranche ist eine der größten und wichtigsten Wirtschaftszweige der Bundesrepublik Deutsch-land. Gleichwohl kennt das  Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bis heute keine selbständige gesetzliche Regelung des Bauvertragsrechts, des Architekten- und Ingenieurvertragsrechts oder etwa des Bauträgervertragsrechts. Genau dies soll sich künftig ändern.

Am 02.03.2016 hat die Bundesregierung daher einen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. Laut dem Bundesminister Heiko Maas verfolge das zukünftige Gesetz das Ziel, die Rechte der Bauherren zu stärken. Davon sei sowohl der Vertragsabschluss und seine Vorbereitung, aber auch der Verlauf der Vertragserfüllung betroffen.

Erhöhter Verbraucherschutz durch Reform des Bauvertragsrechts

Vor allem solle durch die Reform der Verbraucherschutz verbessert werden. Dazu sollen Bauunternehmer künftig verpflichtet sein, Verbrauchern vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die bestimmten Mindestanforderungen genügt. Dies ermögliche Verbrauchern einen genauen Überblick über die angebotene Leistung und sie können die Angebote verschiedener Unternehmen vergleichen. Mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge müssen zudem künftig verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertig gestellt sein wird. Außerdem sollen Verbraucher künftig das Recht erhalten, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. Sie haben so die Möglichkeit, ihre – regelmäßig mit hohen finanziellen Belastungen einhergehende – Entscheidung zum Bau eines Hauses noch einmal zu überdenken.

Die geplanten Neuregelungen erleichterten es dem Bauherrn, den Vertragsinhalt im Einvernehmen mit dem Unternehmer an neue, im Verlauf des Bauvorhabens entstandene Wünsche anzupassen. Weiterhin sei das Recht beider Vertragsparteien vorgesehen, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus Regelungen zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung vor. Der Verkäufer könne danach im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber dem Käufer verpflichtet sein, eine bereits in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und eine Ersatzsache einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen. Dies entspreche für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern schon der derzeitigen Rechtspraxis; künftig soll es diesen Anspruch bei allen Kaufverträgen geben, also auch, wenn ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer kauft.


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