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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (Az. V ZR 229/14) entschieden, dass Bäume, die den Nachbargarten verschatten, nicht beseitigt werden müssen.

Die Kläger in dem verhandelten Fall sind Bewohner und Eigentümer eines in Nordrhein-Westfalen gelegenen Grundstücks. Auf diesem befindet sich ein nach Süden ausgerichteter Reihenhausbungalow. Der dazu gehörende Garten mit einer Größe von 100 m² grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort befinden sich in einem Abstand von jeweils neun bzw. zehn und 30 m von der Grenze zwei etwa 25 m hohe, gesunde Eschen.

Die Kläger verlangten von der Stadt die Beseitigung der Bäume, da diese angeblich den gesamten Garten verschatten. Aufgrund dessen sei der Garten weder zur Erholung, noch zur Aufzucht ihrer anspruchsvollen Bonsai-Kulturen geeignet. Bei dem Erwerb des Hauses sei das hohe Wachstum der Bäume auch noch nicht zu erkennen gewesen und darüber hinaus auch nicht mit der konzeptionell nach Süden ausgerichteten Bungalow-Siedlung vereinbar.

Keine Beeinträchtigung bei Einhaltung des Mindestabstands zur Grundstücksgrenze

Der BGH wies, wie zuvor Landgericht und Oberlandesgericht, die Klage ab. Ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Ein solcher setzt immer voraus, dass das Eigentum beeinträchtigt wird. Daran fehlte es in diesem konkreten Fall. Zwar wird das Eigentum des angrenzenden Nachbarn grundsätzlich durch den Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen im Sinne des § 1004 BGB beeinträchtigt, dies ist jedoch erst zu beanstanden, wenn die in den Landesnachbargesetzen geregelten Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden.

Das war bei den umstrittenen Bäumen jedoch nicht der Fall. Nach dem maßgeblichen nordrheinwestfälischen Landesrecht ist für stark wachsende Bäume ein Abstand von mindestens vier Metern vorgeschrieben (§ 41 Abs. 1 Nr. 1a NachbG NRW). Diesen habe die beklagte Stadt vorschriftsmäßig eingehalten.

Ein Beseitigungsanspruch kommt mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dieser setzt voraus, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt werden. Daran fehlt es, wenn nur auf den Garten und nicht das gesamte Grundstück abgestellt würde.

Der BGH führte dazu aus, dass die Bepflanzung des Nachbargrundstücks den Klägern noch zuzumuten sei, weil es an einer ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche fehle. Darüber hinaus sei in der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass der im Landesrecht vorgeschrieben Abstand um mehr als das Doppelte überschritten wurde.

Zweck von öffentlichen Grünanlagen muss berücksichtigt werden

Das Gericht machte deutlich, dass die Benutzung des städtischen Grundstücks durch die Beklagte in dessen räumlichen Grenzen im Zweifel von deren Eigentumsrecht gedeckt sei. Dieses Recht tritt in der Abwägung umso mehr in den Vordergrund, als öffentliche Grünanlagen zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsgebieten und als Rückzugsort für Tiere gerade auch große Bäume beinhalten sollen, für deren Anpflanzung auf privaten Grundstücken nur selten der notwendige Platz vorhanden ist. Die Verschattung des klägerischen Gartens sei, so das Gericht, nur Folge der Situationsgebundenheit des Grundstücks am Rande einer öffentlichen Grünanlage.

Entzug von Luft und Licht ist keine negative Einwirkung

Auch nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB stehe den Klägern kein Beseitigungsanspruch zu. Der Entzug von Luft und Licht gehört nämlich nach langjähriger Rechtsprechung nicht zu den dort aufgezählten negativen Einwirkungen. Der BGH bestätigte diesen Grundsatz in seinem Urteil erneut. Die Beklagte muss die Bäume schlussendlich also nicht entfernen.

Beseitigungsanspruch ist in jedem Einzelfall zu prüfen

Wenn auch Sie Probleme mit Beeinträchtigungen Ihres Grundstücks durch Einflüsse von Nachbargrundstücken haben, so ist im konkreten Einzelfall abzuwägen, ob Ihnen ein Beseitigungsanspruch gegen Ihren Nachbarn zusteht. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die Situation im Vorfeld nicht geklärt werden kann.

In diesem Fall kann es sinnvoll sein, die Chancen einer Klage zu prüfen. Wir helfen Ihnen in solch einem Fall und zeigen Ihnen mögliche Ansatzpunkte und Vorgehensweisen auf. Gerne können Sie bei uns einen Beratungstermin vereinbaren.


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