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Einem Makler ist es untersagt, von Interessenten eine Gebühr für die Wohnungsbesichtigung zu verlangen, so das LG Stuttgart.

Sowohl der örtliche Mieterverein als auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatten jeweils gegen einen in Stuttgart ansässigen Immobilienvermittler geklagt. Dieser hatte von potenziellen Mietern knapp 35 Euro kassiert, wenn diese sich eine Immobilie anschauen wollten. Die tat er, obwohl er nicht von den Mietinteressenten beauftragt worden war, sondern vielmehr von den Vermietern. Der Vorwurf der Kläger lautete darauf, dass die Firma sich auf diesem Weg Maklergebühren, die eigentlich vom Vermieter zu zahlen seien, von potenziellen Mietern erschlichen hätte. Der Makler verteidigte sich damit, dass das seit dem 01.06.2015 in § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) geregelte Bestellerprinzip nicht für ihn gelte, da er als Dienstleister und nicht als Makler gearbeitet habe.

Das Bestellerprinzip

Das Bestellerprinzip verbietet es dem Wohnungsvermittler, von dem Mietinteressenten ein Entgelt für die Vermittlung oder die Besichtigungsmöglichkeit zu verlangen, wenn dem Wohnungsvermittler bereits der Vermieter ein Vermittlungsauftrag erteilt hat. Das Bestellerprinzip hat nicht nur zur Folge, dass die klassische Vermittlungsprovision (Maklercourtage) für den Mietinteressenten weggefallen ist. Verboten ist es auch, vom Mietinteressenten sonstige Pauschalen oder Gebühren zu verlangen, um auf diese Weise das Bestellerprinzip zu umgehen.

Umgehung des Bestellerprinzips durch Besichtigungsgebühr

Das LG Stuttgart (Az. 38 O 73/15 und Az. 38 O 10/16) allerdings sah die Sache etwas anders als der Beklagte und befand die erhobenen Gebühren für unzulässig. Ob sich der Wohnungsvermittler „Makler“ oder „Dienstleister“ nenne, sei unbeachtlich. Entscheidend sei, welche Tätigkeit er ausübe. Hier handele es sich um die Tätigkeit eines Immobilienmaklers. Damit gelte das Bestellerprinzp mit seinem Umgehungsverbot.

Die Entscheidung des Landgerichts ist bislang das einzige seiner Art zu diesem Thema. Es stellt deutlich heraus, dass ein Makler rechtswidrig handelt, wenn er von Mitinteressenten oder vom späteren Mieter eine Gebühr für die Wohnungsvermittlung oder Wohnungsbesichtigung verlangt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Namen die Gebühr trägt oder wie sich der Makler selbst bezeichnet. Mieter, die bisher eine solche Gebühr gezahlt haben, können die Besichtigungsgebühr zurückverlangen. Wenn auch Sie davon betroffen sind und eine solche Gebühr bezahlt haben, können wir uns für Ihre Rechte einsetzen und die Gebühr für Sie zurückfordern, nötigenfalls auch klageweise. Vereinbaren Sie dazu einfach einen ersten Beratungstermin bei uns. Wir helfen Ihnen gerne.


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