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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat seine bisherige Rechtsprechung zur Betriebskostenabrechnung geändert und neue Vereinfachungen für Vermieter geschaffen.

In dem vor dem BGH verhandelten Fall (Az.: VIII ZR 93/15) ging es um eine Betriebskostennachzahlung. Die Vermieterin einer sich innerhalb einer Wohnanlage befindlichen Wohnung, verlangte von den Mietern die Nachzahlung von Betriebskosten in Höhe von knapp 9000 Euro. Diese verweigerten allerdings die Zahlung und beriefen sich darauf, dass die Abrechnung formell fehlerhaft sei.

Nachzahlung wegen formellen Fehlern verweigert

Hintergrund dieses Vorwurfes ist, dass sich die betroffene Wohnung innerhalb einer Wohnanlage befindet, die wiederum aus mehreren Gebäuden besteht. Die Vermieterin rechnete die Betriebskosten gegenüber den Mietern jeweils nach Gebäuden ab.

Dabei ging sie von den Gesamtkosten für die Wohnanlage aus und verteile diese nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf die einzelnen Gebäude. Dieser Rechenschritt war allerdings nicht in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt. In der Betriebskostenabrechnung beschränkte sich die Vermieterin auf die Angaben, der Summe der Kosten, die sie auf die jeweiligen Mieter umgelegt hatte.

Vorinstanzen gaben den Mietern Recht

Während die Vorinstanzen den Mietern noch Recht gaben, entschied der BGH zu Gunsten der Vermieterin: Die Mietern können die Nachzahlung nicht wegen formeller Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung verweigern: „Die formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung sind bereits dann gewahrt, wenn als „Gesamtkosten“ bei der jeweiligen Kostenart die Summe der Kosten angeben ist, die der Vermieter auf die Mieter umlegt. Einer Erläuterung des Gesamtbetrages und der hierzu führenden Rechenschritte bedarf es nicht“, so der BGH.

Bisherige Rechtsprechung aufgegeben

Der BGH gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf und lockert die formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung. Insgesamt eine erfreuliche Entscheidung für alle Vermieter.

Sollten Sie dennoch Schwierigkeiten bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung haben, gehen Sie lieber auf Nummer sicher und kontaktieren juristischen Beistand. Wir helfen Ihnen in diesen Fällen gerne weiter.


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