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In einem Mehrfamilienhaus ist das Abschließen der Haupteingangstür nicht erlaubt. Grund dafür ist, die mögliche Behinderung des Fluchtweges anderer Mitbewohner, die im Notfall ihren Haustürschlüssel nicht mitführen.

So lautet ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-13 S 127/12). In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Wohnungseigentümergesellschaft eines Mehrfamilienhauses beschlossen, die Haustür nachts zu festgelegten Zeiten abzuschließen. Die Richter entschieden, dass dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht.

Im Falle eines Brandes sei es zwingend notwendig, dass alle Bewohner des Hauses schnellstmöglich aus dem Gebäude fliehen können. In einer solchen Ausnahmesituation komme es durchaus häufig vor, dass der Schlüssel für die Haupteingangstür nicht bei allen Mietparteien griffbereit ist. Führt eine abgeschlossene Haustür dazu, dass die Flucht aus dem Haus erschwert wird, stellt die verschlossene Haupteingangstür eine das Leben und die Gesundheit der Bewohner gefährdende Situation dar.

Dürfen Haustüren nun nicht mehr verschlossen werden?

Eine Alternative, um das Bedürfnis nach Sicherheit und den Schutz vor Einbrechern zu vereinbaren, stellt ein sogenanntes Panikschloss dar. Das lässt sich von außen verschließen und hindert Unbefugte damit am Zutritt zum Haus. Von innen geht es jedoch auch ohne Schlüssel auf und gewährleistet damit einen barrierefreien Fluchtweg.

Inwieweit der Vermieter zur Anbringung eines solchen Schlosses verpflichtet ist und ob der Mieter einen solchen Anspruch gegen den Vermieter geltend machen kann, wurde gerichtlich noch nicht entschieden. Die Kostentragungspflicht in derartigen Situationen ist oft diffzil und nicht auf Anhieb zu klären. Die frühzeitige Konsultierung rechtlichen Beistandes ist daher zu empfehlen.


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