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Damit ein Testament gültig ist, muss ein ernsthafter Testierwillen feststellbar sein. Das ist nicht der Fall, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem kleinen Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier geschrieben worden ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Beschl. v. 27.11.2015, Az. 10 W 153/15).

Eine im Alter von 102 Jahren verstorbene, verwitwete Erblasserin war Eigentümerin eines Hausgrundstücks in Lübbecke. Sie hinterließ eine Tochter und vier Enkelkinder. Die Enkel beantragten einen Erbschein, der sie zu je einem Viertel als Erben ausweisen sollte. Sie waren der Auffassung, dass ihr verstorbener Vater – also der Sohn der alten Dame – in einem 1986 verfassten Testament als Alleinerbe eingesetzt worden sei.

Bei einem der von den Enkeln vorgelegten Schriftstücke handelte es sich um einen etwa acht mal zehn Zentimeter großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit der handschriftlichen Aufschrift „Tesemt // Haus // Das für H.“. Unter diesen Informationen folgten die Angabe „1986“ und ein Schriftzug mit den Nachnamen der Erblasserin. Das zweite Schriftstück war ein mehrfach gefaltetes Stück Pergamentpapier, das dieselben Angaben in leicht veränderter Anordnung enthielt.

Kein Erbschein wegen erheblicher Zweifel am Testierwillen

Das OLG Hamm entschied, dass eine Erteilung des Erbscheins zu Recht verweigert wurde. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann bereits nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handelt. Die Errichtung eines Testaments setze einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Er müsse eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen, bloße Entwürfe eines Testaments reichten nicht aus.

Im vorliegenden Fall bestünden Zweifel am ernstlichen Testierwillen der Erblasserin. Diese folgten schon aus dem Umstand, dass die vermeintlichen Testamente nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier geschrieben worden seien.

Äußere und inhaltliche Gestaltung des Testaments

Nach der äußeren und der inhaltlichen Gestaltung sei ein Testament ebenfalls fraglich. Die Überschrift enthalte gravierende Schreibfehler, im Text fehle ein vollständiger Satz. Dabei sei die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen.
Und auch der Umstand, dass die Verstorbene in der Folgezeit kein weiteres abweichendes oder klarstellendes Testament errichtet habe, sei nicht aussagekräftig. Hierzu hätte aus Sicht der Erblasserin nur dann Veranlassung bestanden, wenn es sich bei den beiden Schriftstücken bereits um Testamente gehandelt hätte. Gerade dies sei aber nicht sicher festzustellen.

Das eigene Testament

Kaum jemand macht sich gerne Gedanken über den Tod. Trotzdem sollten Sie sich rechtzeitig mit den rechtlichen Fragen rund um das Thema Testament befassen, damit Sie sicher sein können, dass Ihr letzter Wille auch wirklich anerkannt wird. Dies gilt vor allem, wenn Sie besondere Wünsche haben und die gesetzliche Erbfolge aushebeln wollen.


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