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Die aufgrund fehlender Orientierungslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera kann bei einem Mercedes Benz CLS 350 CDI einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf berechtigt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

Die klagende Firma aus Hattingen bestellte im März 2012 bei einem ortsansässigen Autohaus einen Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI zum Preis von ca. 77.500 EUR.

Teure Sonderausstattung

Der Wagen sollte mit einer Rückfahrkamera (400 EUR), einem aktiven Parkassistenten inklusive Parktronic (730 EUR) und Command APS (2.620 EUR) ausgestattet sein. In Bezug auf die Rückfahrkamera war in einer Verkaufsbroschüre ausgeführt, dass sie sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschalte, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstütze und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden.

Servicegutschein als ausreichende Nacherfüllung?

Nach Auslieferung des Fahrzeuges stellte der Geschäftsführer der Klägerin allerdings fest, dass die aktivierte Rückfahrkamera im Display des Commandsystems keine Orientierungslinien anzeigt. Der Händler räumte ein, dass die Fahrzeugelektronik dies auch gar nicht ermögliche und bot der Klägerin einen Servicegutschein in Höhe von 200 EUR an.
Die Klägerin lehnt diesen jedoch ab und erklärte stattdessen den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Keine Orientierungslinien stellen erheblichen Sachmangel dar

Zu Recht, wie jetzt der 28. Zivilsenat des OLG Hamm entschied. Der Händler wurde unter Abzug einer von der Klägerin zu entrichteten Nutzungsentschädigung zur Erstattung des Kaufpreises in Höhe von ca. 62.500 EUR gegen Rückgabe des gekauften Mercedes Benz verurteilt.
Das Fahrzeug weise einen erheblichen Sachmangel auf, so der Senat, weil die Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Orientierungslinien anzeige. Diese seien aber geschuldet. Die Klägerin habe aufgrund des ihr überlassenen Verkaufsprospekts ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich dieser Hilfslinien erwartet. Dass dieser Aspekt für sie bedeutsam gewesen sei, zeige die von ihr in diesem Zusammenhang gewählte kostenintensive Zusatzausstattung.
Hinzukomme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei und das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert werde.
Allein mit der ausgelieferten Rückfahrkamera seien der von der Klägerin gewählte Komfort und die Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken nicht gewährleistet. Der Mangel sei auch nicht unerheblich. Dies zeige die bewusste Entscheidung der Klägerin für die teure Zusatzausstattung, die den Schluss zulasse, dass es ihr auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatzausstattung ankomme.

Rechte des Autokäufers

Das Urteil des OLG Hamm unterstreicht die Rechte des Autokäufers beim Neuwagenkauf. Wird für eine bestimmte Eigenschaft des Autos ein Aufpreis vereinbart, so darf der Käufer auch erwarten, dass der neue PKW mit eben dieser Eigenschaft ausgestattet ist. Kann der Verkäufer in einem solchen Fall keine Abhilfe schaffen, so sind Sie als Kunde berechtigt, den gezahlten Kaufpreis zurückzufordern. Sollte der Händler sich nicht einsichtig zeigen oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages verweigern, zögern Sie nicht rechtlichen Beistand aufzusuchen. Die rechtzeitige Einschaltung eines Anwalts führt oftmals zu einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten. Dies erspart Ihnen vor allem Zeit, aber auch Nerven.