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Bei einer Unfallschadensreparatur ist das Weglassen von Reparaturteilen zur Erreichung der 130%-Grenze des Wiederbeschaffungswerts unzulässig. Die Reparatur muss nach Vorgaben des Sachverständigen erfolgen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall (VI ZR 387/14), hatte die Klägerin einen Unfallschaden an ihrem Auto, für den die beklagte Kfz-Versicherung auch ersatzpflichtig war. Ein Sachverständiger schätzte die erforderlichen Reparaturkosten auf 2.973,49 € und damit auf 186 % des Wiederbeschaffungswerts des Wagens.

Ersatz der Reparaturkosten nur bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts

Grundsätzlich kann der Eigentümer des Unfallwagens nach ständiger Rechtsprechung Reparaturkosten nur bis zu maximal 130 % des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs verlangen. Andernfalls handelt es sich um einen Totalschaden, bei dem der Geschädigte von der Autoversicherung nur noch den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) verlangen kann. Basis für die Bewertung ist das Gutachten des eingeschalteten Sachverständigen.

Im verhandelten lagen die Reparaturkosten deutlich über der Grenze von 130%. Durch den Einsatz von gebrauchten Autoteilen und den Verzicht auf zwei Zierleisten sowie auf ein Kniestücks drückte die Geschädigte die Reparaturkosten jedoch auf 2.079,89 € und damit ziemlich genau auf die maximal erstattungsfähigen 130 % des Wiederbeschaffungswerts.

Die Versicherung beharrte jedoch auf den Angaben des Sachverständigen und zahlte nur den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des Unfallwagens. Dagegen ging die Geschädigte vor Gericht und durchlief alle Instanzen bis zum BGH.

Reparatur muss nach Vorgaben des Sachverständigen erfolgen

Der Bundesgerichtshof hat der Versicherung schließlich Recht gegeben. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, gebrauchte Autoteile für die Reparatur zu verwenden, sofern diese dennoch fachgemäß und den Vorgaben des Sachverständigengutachtens entsprechend erfolgt, es dürfen jedoch keine im Sachverständigengutachten kalkulierten Ersatzteile weggelassen werden. Das Weglassen von Ersatzteilen – auch wenn sie optisch oder technisch nicht notwendig wären – untergrabe die Berechnungsgrundlage des eingeholten Gutachtens und ist deshalb unzulässig.

Abwägen, ob eine Reparatur sich lohnt

Die Autofahrerin blieb somit auf einem Teil der Kosten der Autowerkstatt sitzen. Es ist daher bei einem Unfallschaden stets zu prüfen, ob sich eine Reparatur lohnt oder es am sinnvoller ist, den Wiederbeschaffungsaufwand von der Versicherung zu verlangen. Das Sachverständigengutachten dient dabei oft als Anhaltspunkt.

Damit Sie nicht auf Reparaturkosten sitzen bleiben, sollten Sie sich bei Unfallschänden anwaltlichen Rat einholen. Wir stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Unfallschadensrecht gerne für weitere Informationen zur Verfügung.


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