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Der Kraftstoffverbrauch eines Autos kann nach EU-Recht auf zwei unterschiedliche Weisen angegeben werden.

In dem Fall, der bis zum OLG Hamm gelangte, war im Prospekt eines Neuwagens der Kraftstoffverbrauch mit den Werten von innerorts, außerorts und von beiden kombiniert angegebenen. Die Verbrauchswerte waren gemäß der EU-Richtlinie 80/1268/EWG ermittelt worden. Nach der Übernahme des Fahrzeugs rügte der der Käufer einen überhöhten Kraftstoffverbrauch und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Autohaus weigerte sich, das Fahrzeug gegen die Rückzahlung des Kaufpreises entgegenzunehmen.

Das zuerst angerufene Landgericht ließ daraufhin die Verbrauchswerte durch einen Kfz-Sachverständigen prüfen. Dabei wurde der Verbrauch auf Grundlage des für das Diesel-Fahrzeug konkret ermittelten Rollwiderstands ermittelt. Im Rahmen dessen wurde festgestellt, dass die gemessenen Werte um 12% von den Prospektangaben nach oben hin abwichen. Damit überschritten sie die obergerichtliche Grenze des 10%-igen Mehrverbrauchs, bei der ein Mehrverbrauch einen erheblichen Fahrzeugmangel darstellt.

Das Landgericht gab dem Kläger daraufhin Recht und die Klage hatte Erfolg. Dagegen wendete sich das beklagte Autohaus und ging in Berufung.

Unterschiedliche Prüfmethoden erlaubt

Die Berufung der Beklagten hatte seinerseits Erfolg. Das OLG Hamm (Az. 2 U 163/14) hat die Klage nach einem ergänzten Sachverständigengutachten abgewiesen. Die EU-Richtlinie 80/1268/EWG erlaube es, sowohl den konkreten Fahrtwiderstand des geprüften Fahrzeugs zugrunde zu legen als auch die unabhängig vom konkreten Fahrzeug abstrakt festgelegten Werte einer Tabelle der weiteren EU-Richtlinie 70/229/EWG. Unter Berücksichtigung dieser zweiten Prüfungsmöglichkeit liege der Mehrverbrauch bei allen Einsatzvarianten – innerorts, außerorts, kombiniert – im Durchschnitt nur 8,11% über den Angaben im Prospekt.

Damit stelle der Mehrverbrauch nach Ansicht des OLG keinen Mangel dar. Da beide Prüfungsmethoden nach der EU-Richtlinie 80/1268/EWG erlaubt seien und keine der anderen vorzuziehen sei, könne der Käufer nicht eine bestimmte Messmethode erwarten. Die tatsächlichen Verbrauchswerte müssten lediglich, nach der einen oder anderen Methode ermittelt, mit den im Prospekt angegebenen Werten übereinstimmen.

Kraftstoffverbrauch beim Autokauf

Der Käufer sollte beim Kauf verstärkt auf die Angaben zum Kraftstoffverbrauch im Prospekt achten. Verweist dieser auf Kraftstoffverbrauchswerte, die nach der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelt wurden, liegt erst dann ein erheblicher Fahrzeugmangel vor, wenn beide Prüfmethoden der Richtlinie einen die Prospektangabe um mindestens 10% übersteigenden Spritverbrauch ergeben.

Wenn Sie Unregelmäßigkeiten beim Kraftstoffverbrauch ihres Autos festgestellt haben oder Abweichungen des tatsächlichen Verbrauchs von den beim Verkauf angegebenen Werten, kann dies einen Sachmangel begründen. Um in diesem Fall mögliche Ansprüche zu prüfen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir beraten Sie gerne telefonisch oder in einem ersten unverbindlichen Termin.


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