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Auch geringste Mengen von „harten Drogen“ können zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 1 L 269/16.NW) hat entschieden, dass der Führerscheinentzug eines Betroffenen rechtmäßig gewesen sei, weil dieser aufgrund des Konsums der Droge Amphetamin nicht geeignet sei ein Kraftfahrzeug zu führen. Der betroffene Autofahrer war bei einer Fahrt mit dem Motorrad von der Polizei kontrolliert worden. Wegen des Verdachts auf Drogenkonsum wurde eine Blutprobe veranlasst. In dem toxikologischen Gutachten der Universitätsklinik Mainz wurde eine Konzentration von 0,018 mg/L Amphetamin im Blut festgestellt.

Der Gutachter führte hierzu aus, eine gewisse Restwirkung der Droge sei nicht auszuschließen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es gerade in der Abklingphase einer akuten Psychostimulantienwirkung zu schweren psychophysischen Erschöpfungszuständen kommen könne, wodurch die persönliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei.

Daraufhin entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises die Fahrerlaubnis. Zur Begründung gab sie an, dass der Fahrer wegen des Konsums der Droge Amphetamin ungeeignet sei, um ein Kraftfahrzeug zu führen. Dagegen erhob der Betroffene Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz.

Höhe der Amphetaminkonzentration unbeachtlich

Der Antragsteller gab an, er habe sich auf einem Festival nach erheblichem Alkoholkonsum verleiten lassen, an einer „Linie“ Amphetamin kurz zu ziehen. Danach sei er mit Absicht drei Tage nicht gefahren, da nach seinem Informationsstand die Droge bis dahin abgebaut sei.

Das VG Neustadt hat den Antrag jedoch abgelehnt und den Führerscheinentzug durch die Behörde als rechtmäßig anerkannt. Denn gemäß der Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung begründe bereits die einmalige Einnahme der sog. „harten Droge“ Amphetamin die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Dabei komme es gerade nicht darauf an, ob der Betreffende tatsächlich unter dem Einfluss der Droge gefahren sei. Das Gericht bestätigte damit seine eigene Rechtsprechung und die anderer Verwaltungsgerichte.

Diese Wertung folge aus der gesteigerten Gefährlichkeit der Droge, wie sie im toxikologischen Gutachten beschrieben werde. Es komme deshalb nicht darauf an, welche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers für den Zeitpunkt seiner Teilnahme am Straßenverkehr nachgewiesen worden sei.

Führerscheinentzug vermeiden

Wie diese Entscheidung erneut zeigt kommt es bei dem Konsum „harter Drogen“ nicht darauf an, ob der Fahrer auch tatsächlich unter dem Einfluss der Droge gefahren ist. Es reicht, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er die Droge irgendwann konsumiert hat. Der Entzug der Fahrerlaubnis folge daraus, dass sogar die einmalige Einnahme die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr begründet.

Sollte auch bei Ihnen der Konsum von Drogen nachgewiesen worden sein oder sollten Sie wegen Fahrens unter Drogeneinfluss den Führerschein entzogen bekommen haben, gibt es viele Möglichkeiten, gegen den Bescheid des Amts vorzugehen. Um keine Zeit zu verlieren, ist es immer wichtig sofort zu handeln. Dabei ist kann Ihnen anwaltlicher Rat viel Geld und Stress sparen. Wir helfen Ihnen gerne, gegen einen Entzug der Fahrerlaubnis oder Bußgelder vorzugehen. Vereinbaren Sie dazu am besten einen Beratungstermin bei uns.


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