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Der Bundesgerichtshof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt und einen weiten Beschaffenheitsbegriff angenommen, nach dem auch eine fehlende Herstellergarantie ein Sachmangel ist.

In dem Fall kaufte der Kläger ein gebrauchtes Auto vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler. Dieser hatte das Fahrzeug zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten. Bei dem Angebot des Händlers war angegeben, dass für das Fahrzeug eine Herstellergarantie bestehe, die noch über ein Jahr laufe.

Kurz nach dem Kauf mussten aufgrund von Motorproblemen Reparaturen vorgenommen werden, die wegen der Herstellergarantie für den Kläger zunächst kostenfrei blieben. Später verweigerte der Hersteller eine weitere Übernahme der Reparaturkosten mit der Begründung, dass keine Garantie seinerseits bestehe. Tatsächlich war im Rahmen einer Motoranalyse deutlich geworden, dass es eine Manipulation des Kilometerstands vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger gegeben hatte. Die Kosten der bereits durchgeführten Reparaturleistungen und des während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs wurden dem Kläger nunmehr teilweise in Rechnung gestellt. Daraufhin trat dieser unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz ihm entstandener Aufwendungen.

Klage zunächst erfolglos

In den beiden Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Landgericht Ingolstadt und Oberlandesgericht München hatten die Auffassung vertreten, es handle sich bei der Herstellergarantie nicht um ein Beschaffenheitsmerkmal des Kraftfahrzeugs, sodass dessen Fehlen auch keinen Sachmangel darstellen könne. Vielmehr stelle sie lediglich eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache, nämlich zwischen Hersteller und Fahrzeughalter dar. Aus diesen Gründen könne kein Sachmangel festgestellt werden, der zu einem Rücktritt berechtige. Dagegen legte der Kläger Revision beim BGH ein.

Herstellergarantie ist ein Beschaffenheitsmerkmal

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 134/15) entschied, dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – seit der im Jahre 2001 erfolgten Modernisierung des Schuldrechts ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff gilt und daher das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach allen Tatbestandsvarianten des § 434 Abs. 1 BGB darstellt. Der Bundesgerichtshof – so auch der Senat – hat seit der Schuldrechtsmodernisierung bereits mehrfach entschieden, dass als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Faktoren anzusehen sind, die ihr selbst unmittelbar anhaften, sondern vielmehr auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben.

Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug erfülle diese Voraussetzungen. Ihr komme beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen könne das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie deshalb – bei Vorliegen der weiteren, vom Berufungsgericht nicht geprüften Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 BGB – auch im vorliegenden Fall einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen und den Kläger zum Rücktritt berechtigen. Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Das Urteil hat erneut deutlich gemacht, was für weiter Begriff von der Beschaffenheit einer Sache und dem Sachmangel von der Rechtsprechung vertreten wird. Dem Käufer steht also auch beim Fehlen einer zugesicherten Herstellergarantie ein Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten und etwaige dadurch entstandenen Schäden ersetzt zu bekommen. Wenn auch Sie einen Mangel an Ihrem gekauften Fahrzeug festgestellt haben und wissen möchten, welche Ansprüche Ihnen gegen wen zustehen, dass sollten diese Fragen durch einen fachkundigen Rechtsanwalt geklärt werden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Klärung und der anschließenden Durchsetzung Ihrer Rechte. Vereinbaren Sie dazu einfach einen ersten Beratungstermin.


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