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Ein Gebrauchtwagenkäufer darf vom Kauf zurücktreten, wenn das Auto trotz erteilter TÜV-Plakette nicht verkehrssicher ist.

Der BGH hat im Frühjahr dieses Jahres in einem Fall die Frage entschieden, ob ein sofortiger Rücktritt vom Kauf eines Gebrauchtwagens zulässig ist, wenn das mit „TÜV NEU“ gekennzeichnete Auto Mängel aufweist, die eine Erteilung der TÜV-Plakette nicht gerechtfertigt hätten.

Die Klägerin hatte von dem beklagten Gebrauchtwagenverkäufer einen 13 Jahre alten Opel Zafira gekauft. Laut Kaufvertrag, in dem die Vereinbarung „HU NEU“ aufgeführt war, war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Fahrzeug mit einer entsprechenden TÜV-Plakette versehen worden. Am nächsten Tag bemerkte die Käuferin jedoch einen Motorschaden am Auto.

Zusätzlich entdeckte sie bei der anschließenden Untersuchung eine erhebliche Korrosion an den Bremsleitungen, die die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigte. Daraufhin trat die Käuferin zum einen wegen des angeblich arglistig verschwiegenen Motorschadens und zum anderen hilfweise wegen der untauglichen Bremsen von dem Kauf zurück.

Der Beklagte bestritt eine arglistige Täuschung und verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises, da die Klägerin ihm keine Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben hatte.

Zustand des Gebrauchtwagens rechtfertigte keine Erteilung der TÜV-Plakette

Der Bundesgerichtshof sah sich zwar nicht in der Lage, eine arglistige Täuschung des Gebrauchtwagenverkäufers festzustellen, die Klage hatte jedoch trotzdem aus anderen Gründen Erfolg. Der Anspruch der Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufes ergebe sich nämlich aus dem hilfsweise erklärten Rücktritt wegen der beschädigten Bremsleitungen.

Der Gebrauchtwagen war beim Kauf bereits mangelhaft, weil er sich auf Grund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertige.

Nacherfüllung ist für Käufer unzumutbar

Grundsätzlich kann der Käufer nicht ohne weiteres von einem Kauf zurücktreten, wenn die Kaufsache von vornherein einen Mangel aufweist. Dem Verkäufer muss dann in der Regel immer die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Die Käuferin des Autos, so der BGH, war im entschiedenen Fall aber deshalb ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, vom Kauf zurückzutreten, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war.

Bei Vorliegen der beschriebenen Umstände, bei denen der tatsächliche Zustand des Wagens entgegen der Angabe der TÜV-Plakette keine ausreichende Verkehrssicherheit bietet, ist es nur nachvollziehbar, dass der Käufer jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verliert. Der Käufer muss sich in so einem Fall also nicht auf eine Nacherfüllung einlassen, sondern kann ohne eine vorherige Fristsetzung den Kauf rückgängig machen.


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